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Fischen bei Ausgangsbeschränkung!

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs laut COVID-19-Notmaßnahmeverordnung nur zulässig, wenn einer der in § 1 Abs. 1 Z 1 – Z 5 genannten Zwecke erfüllt ist. Dazu zählt gemäß Z 5 der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

 

Fischen eine Tätigkeit dar, die auch der psychischen Erholung dient, und darf somit ausgeübt werden.

 

 

Was ist bei der privaten Sportausübung zu beachten?

 

Private Sportausübung ist nur im Freien, an öffentlichen Orten oder an Sportstätten im Freien, zulässig. Der Mindestabstand von einem Meter ist einzuhalten (d.h. das Ausüben von Kontaktsportarten ist bis auf Weiteres nicht möglich). Im Freien ist kein MNS zu tragen.

 

 

Die gegenständliche Verordnung ist einsehbar unter: Link

 

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können Sie unter: Link

 

 

Der Fischereiverein Tyrol kann keine Haftung für rechtsverbindliche Auskünfte übernehmen.

 

Für rechtsverbindliche Auskünfte und weitere Fragen ersuchen wir Sie Kontakt zum BMSGPK aufzunehmen:

 

Telefon: 0800 555 621 oder 01 71100-0, täglich 24 Stunden erreichbar

 

E-Mail: buergerservice@sozialministerium.at

 

Web: https://www.sozialministerium.at/

 

 

 

Bitte helfen Sie mit, damit sich das Virus nicht verbreiten kann!

 

Petri Heil und erholsame Tage am Wasser


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